entdecken & genießen

 


 

Busreisen Tipps

17.09. - 26.09.2010 Bad Tölz 10 Tage Busreise inkl. Vollpension



KUR & ERHOLUNG

Bad Tölz liegt südlich von München mit einem herrlichen Blick auf die Alpen. Die historische Altstadt mit dem schönsten...

26.09. - 03.10.2010 Langeoog 8 Tage Busreise inkl. Halbpension



NORDSEEINSEL
Das Langeooger Inseldorf lockt mit urigen Cafés mit Sanddorngrog und Ostfriesentee. Wer sich für die Seefahrt interessiert, den zieht es zur...

5-Tage-Reise Allgäu



Reisetermin: 28.07. – 01.08.2010 und 09. - 13.09.2010



Ausflugsprogramm:
„Metropole des Allgäus“ Kempten. Schloss Neuschwanstein und Schloss Hohenschwangau. Altstadt von Schwangau. In Füssen...

4-Tage-Reise Rhein-Mosel



Reisetermin: 27.09. – 30.09.2010



Ausflugsprogramm:
Cochem an der Mosel, Traben-Trabach und Bernkastel-Kues. Die älteste Stadt Deutschlands - TRIER – ist sicher einer der...

5-Tage-Reise Berchtesgadener Land



Reisetermin: 06.09. – 10.09.2010



Ausflugsprogramm:
Besuch von Berchtesgaden. Nationalpark Berchtesgaden! Hauptattraktion des heutigen Tages ist der Königssee. Bad Reichenhall. Preis pro Person 27-€....

5-Tage-Reise Mecklenburgische Seenplatte



Reisetermine: 2.08. – 06.08.2010 und 20.09. – 24.09.2010



Ausflugsprogramm:
Mecklenburgische Seenplatte mit Reiseleitung. Rheinsberg und die Müritzstädte Röbel und Waren. Insel Usedom., Swienemünde...

3-Tage-Reise Berlin



Reisetermine: 27.08. – 29.08.2010, 26.11. – 28.11.2010 und 10.12. – 12.12.2010



Ausflugsprogramm:
Stadtrundfahrt –Berlin Kompakt- (ca.3 Stunden) für 23,-Euro pro Person.
Fahrt in...

5-Tage-Reise Schweizer Bergwelt



Reisetermin: 17.07. – 21.07.2010 und 19.08. – 23.08.2010



Ausflugsprogramm:
Fahrt nach Luzern.  Endecken Sie das Tessin – den Lago Maggiore, Lugano und Ascona...

5-Tage-Reise Erzgebierge-Oberwiesenthal



Reisetermine: 25.10. – 29.10.2010, 22.11. – 26.11.2010 und 16.12. – 20.12.2010

19.11. – 21.11.2010 3 Tage Saisonabschluss am Müggelsee



Fern vom hektischen Treiben und doch so nah am Zentrum des Geschehens eignet sich das "Hotel Mueggelsee Berlin Conference & Resort"...

24.10. – 27.10.2010 4 Tage Weinselige Mosel



...erleben Sie im Hotel Traube in Löf an der Mosel. Der romantische Weinort an der sonnigen Untermosel, 25 km von Koblenz...

09.09. – 12.09.2010 4 Tage in Binz auf Rügen


weiterer Reisetermin: 18.10. – 21.10.2010

Rügen mit fast 1.000 km2 ist Deutschlands größte und vielleicht auch schönste Insel. Auf 580 km erstreckt...

05.11. – 08.11.2010 4 Tage Martinimarkt Osterspai



Osterspai, von der Burg Liebeneck überragt, ist ein idyllischer Ort direkt an den Ufern des Rheins. Hier findet jährlich der Martinimarkt...

27.12.2010 - 02.01.2011 7 Tage Silvester im Schwarzwald



Das Best Western Hotel Sonnenbühl zeichnet sich durch seine großzügige und behagliche Atmosphäre aus. Inmitten von Schwarzwaldtannen und unweit des mittelalterlichen...

27.12.2010 - 03.01.2011 8 Tage Silvester & Neujahr im Frankenwald



Verbringen Sie den Jahreswechsel in einem individuellen Privathotel im Herzen des Fichtelgebirges in Wunsiedel. Wir wohnen im „Meister BÄR Hotel“, ausgestattet...



 
Allgemeine Reisebedingungen PDF  | Drucken |  E-Mail

Stand: Januar 2009


1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet,
wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn handelt. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss. c)
Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der
Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich
unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung
geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht
innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann
der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der
Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben
an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der
Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter bestätigt dem
Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des
Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist
annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der
unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. e) Bei ausdrücklich und eindeutig im
Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei
diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden –
als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte
Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlungen

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu leisten. b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des
Reisepreises zu zahlen. c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei
Wochen, – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. d) Vertragsabschlüsse
innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). e) Die Verpflichtung zur
Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger
als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro
nicht übersteigt.

3. Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie
den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung. Ziffer 3.b) ist zu beachten. b) Zusätzliche Zusicherungen,
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. b) Eine
Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziffer 4.c)
hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziffer 4.c) gilt entsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die
übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen
vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen
vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor
Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor
Reisebeginn fallen 50 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Reisebeginn oder wird die Reise nicht angetreten, fallen 75 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.  b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche
Rücktritt empfohlen. c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein
Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so
kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein
Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und
der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. b) Der
Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis. c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro, wobei es dem Reisenden und dem Dritten
ausdrücklich gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen,
so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden
die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der
Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der Reisende hat sein Recht
nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem
Recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide
Teile zur Kündigung des Reisevertrages. b) Im Fall der Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach
§ 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der
Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung. b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638
Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder
falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht
erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
unzumutbar machen. Die Telefon und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen.
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als
die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu
erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d)
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die
Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter
Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638
Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der
Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug
genommen.

15. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die
darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Bei eindeutig und
ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen
zu beachten. d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis
4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall
oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGBausgenommen
Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a)-
ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem
vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese
Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die
in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) Schweben zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. d) Im
übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

17. Pass, Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass, Visumerfordernisse einschließlich der
Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in
dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der
Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. c)
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch)
entsprechend.

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich,
sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im übrigen.